Allgemeine Lieferbedingungen der Evoqua Water Technologies GmbH für Kunden mit Sitz innerhalb Deutschlands

Stand Januar 2020 

1. Allgemeine Bestimmungen

1.1 Der Umfang, die Qualität und alle Bedingungen für die Lieferungen oder Leistungen (im Folgenden: "Lieferungen") ergeben sich ausschließlich aus den beiderseitigen schriftlichen Erklärungen der Vertragsparteien und aus den Bestimmungen der vorliegenden Bedingungen (im Folgenden: "Vertrag"). Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten jedoch nur insoweit, als die Evoqua Water Technologies GmbH (im Folgenden: "Lieferer") ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Der Vertrag kommt mit der schriftlichen Annahmeerklärung des Angebots durch den Lieferer zustande.

1.2 An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen (im Folgenden: "Unterlagen") behält sich der Lieferer seine eigentums- und urheberrechtlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Lieferers Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag dem Lieferer nicht erteilt wird, diesem auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Unterlagen des Bestellers; diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen der Lieferer zulässigerweise Lieferungen übertragen hat.

1.3 Soweit die Lieferungen auch Software Produkte einschließlich dazugehöriger Dokumentation enthalten, beschränkt sich das Recht des Bestellers an diesen Softwareprodukten und der Dokumentation, soweit nicht anders vereinbart, auf das nicht-ausschließliche Recht, die Software in maschinenlesbarer Objektcode-Form mit den Lieferungen, entsprechend etwaig vorhandener Bedienungsanleitungen, zu nutzen.

1.4 Der Besteller ist berechtigt eine Sicherungskopie von dieser Software zu machen und diese ausschließlich entsprechend der oben eingeräumten Rechte zu nutzen.

1.5 Eine Übertragung der Rechte an der Software durch den Besteller an Dritte kann nur gemeinsam mit dem Verkauf oder der Übertragung der jeweiligen Lieferungen erfolgen.

1.6 Teillieferungen sind zulässig.

1.7 Die Vertragserfüllung seitens des Lieferers steht unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts sowie keine Embargos und/oder sonstige Sanktionen entgegenstehen.

1.8 Der Besteller hat den Lieferer über Normen und Vorschriften, die für die Lieferungen am Geschäftssitz des Bestellers und/oder dem Lieferort gelten, zu informieren.

1.9 Der Begriff „Schadensersatzansprüche“ in diesen Allgemeinen Lieferbedingungen umfasst auch Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.

2. Preise und Zahlungsbedingungen

2.1 Die Preise verstehen sich ab Werk (Incoterms 2010®) ausschließlich Verpackung und aller Steuern, Zölle oder Abgaben, die nach dem anwendbaren Recht zu zahlen sind. Der Besteller verpflichtet sich, Steuern, Zölle oder Abgaben, welche dem Lieferer oder dessen Zulieferer auferlegt werden, zu bezahlen oder zu erstatten. Sofern nicht etwas anders vereinbart ist.

2.2 Hat der Lieferer die Aufstellung oder Montage übernommen, so trägt der Besteller neben der vereinbarten Vergütung alle erforderlichen Nebenkosten, wie Reise- und Transportkosten, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist.

2.3 Zahlungen sind frei Zahlstelle des Lieferers oder auf das vom Lieferer genannte Bankkonto zu leisten.

2.4 Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

2.5 Soweit zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart wird, sind Rechnungen sofort zahlbar und spätestens 30 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu begleichen. Bei Nicht-einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen werden ohne Mahnung ab dem 31. Tag nach Rechnungsdatum Verzugszinsen in Höhe von acht (8) Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank fällig.

3. Aufrechnung, Zurückbehaltung, Konzernverrechnungsklausel

3.1 Der Lieferer ist berechtigt, mit eigenen Forderungen sowie den Forderungen der mit ihm verbundenen Unternehmen, gegen Forderungen des Bestellers sowie gegen Forderungen der mit dem Besteller verbundenen Unternehmen, auch bei verschiedener Fälligkeit der Forderungen, aufzurechnen.

3.2 Aufrechnung sowie Zurückbehaltungsrecht gegenüber Forderungen des Lieferers sind dem Besteller nicht gestattet, es sei denn, es handelt sich um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen.

3.3 Bei begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Bestellers, die insbesondere auch durch den Zahlungsverzug indiziert werden, ist der Lieferer berechtigt - unbeschadet der sonstigen Rechte - Sicherheiten oder Vorauszahlungen für ausstehende Leistungen zu verlangen, sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen und die Unsicherheitseinrede im Sinne des § 321 BGB als Leistungsverweigerungsrecht zu erheben. Darüber hinaus steht dem Lieferer das Rücktrittsrecht gemäß § 321 Abs. 2 in Verbindung mit § 323 BGB zu.

4. Eigentumsvorbehalt

4.1 Die Lieferungen bleiben Eigentum des Lieferers bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Mit Abschluss des Vertrages ermächtigt der Besteller den Lieferer dazu, den Eigentumsvorbehalt auf Kosten des Bestellers und in Übereinstimmung mit den anwendbaren nationalen Vorschriften in der erforderlichen Form in öffentlichen Registern, Büchern oder ähnlichen Unterlagen einzutragen oder bekannt zu geben.

4.2 Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Besteller eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und die Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat.

4.3 Von Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter, die zum Verlust der Rechte des Lieferers an den Lieferungen führen können, hat der Besteller den Lieferer unverzüglich schriftlich zu informieren. Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Besteller dem Lieferer unverzüglich die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen den Kunden erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.

4.4 Bei wesentlichen Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer nach erfolglosem Ablauf einer dem Besteller gesetzten angemessenen Frist zur Leistung neben der Rücknahme auch zum Rücktritt berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. Die Rücknahme der Lieferungen, die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts oder die Inbesitznahme der Lieferungen bedeutet keinen Rücktritt vom Vertrag, sofern der Lieferer dies nicht ausdrücklich bestimmt.

4.5 Veräußert der Besteller Vorbehaltsware weiter, so tritt er bereits jetzt seine künftigen Forderungen aus der Weiterveräußerung gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten – einschließlich etwaiger Saldoforderungen – sicherungshalber an den Lieferer ab, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Gegenständen weiter veräußert, ohne dass für die Vorbehaltsware ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Besteller denjenigen Teil der Gesamtpreisforderung an den Lieferer ab, der dem vom Lieferer in Rechnung gestellten Preis der Vorbehaltsware entspricht.

4.6 a) Dem Besteller ist es gestattet, die Vorbehaltsware zu verarbeiten oder mit anderen Gegenständen zu vermischen oder zu verbinden. Die Verarbeitung erfolgt für den Lieferer. Der Besteller verwahrt die dabei entstehende neue Sache für den Lieferer mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Die neue Sache gilt als Vorbehaltsware.

b) Lieferer und Besteller sind sich bereits jetzt darüber einig, dass bei Verbindung oder Vermischung mit anderen, nicht dem Lieferer gehörenden Gegenständen dem Lieferer in jedem Fall Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils zusteht, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der verbundenen oder vermischten Vorbehaltsware zum Wert der übrigen Ware zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung ergibt. Die neue Sache gilt insoweit als Vorbehaltsware.

c) Die Regelung über die Forderungsabtretung nach 4.5 gilt auch für die neue Sache. Die Abtretung gilt jedoch nur bis zur Höhe des Betrages, der dem vom Lieferer in Rechnung gestellten Wert der verarbeiteten, verbundenen oder vermischten Vorbehaltsware entspricht.

d) Verbindet der Besteller die Vorbehaltsware mit Grundstücken oder beweglichen Sachen, so tritt er, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf, auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten sicherungshalber in Höhe des Verhältnisses des Wertes der verbundenen Vorbehaltsware zu den übrigen verbundenen Waren zum Zeitpunkt der Verbindung an den Lieferer ab.

4.7 Bis auf Widerruf ist der Besteller zur Einziehung abgetretener Forderungen aus der Weiterveräußerung befugt. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Bestellers, ist der Lieferer berechtigt, die Einziehungs-ermächtigung des Bestellers zu widerrufen. Außerdem kann der Lieferer nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offenlegen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Besteller gegenüber dem Kunden verlangen.

5. Fristen für Lieferungen; Verzug

5.1 Die Einhaltung von vereinbarten Lieferfristen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlicher Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, beim Lieferer, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Besteller voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Lieferfristen entsprechend und der Besteller hat dem Lieferer sämtliche aus dieser Verzögerung entstehenden zusätzlichen Kosten und Auslagen zu ersetzen, sofern nicht der Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat.

5.2 Ist die Nichteinhaltung der Lieferfrist zurückzuführen auf höhere Gewalt, z.B. Mobilmachung, Krieg, Terrorakte, Aufruhr, Rohstoffknappheit, mangelnde Transportkapazitäten, Stromausfall, oder ähnliche Ereignisse (z.B. Streik, Aussperrung), Virus- und sonstige Angriffe Dritter auf das  IT-System des Lieferers, soweit diese trotz Einhaltung der bei Schutzmaßnahmen üblichen Sorgfalt erfolgten, Hindernisse aufgrund von deutschen, US-amerikanischen sowie sonstigen anwendbaren nationalen, EU- oder internationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts oder aufgrund sonstiger Umstände, die vom Lieferer nicht zu vertreten sind, oder nicht rechtzeitige oder ordnungsgemäße Belieferung des Lieferers, die trotz Einhaltung der erforderlichen Sorgfalt nicht verhindert werden konnten, verlängern sich die Fristen angemessen.

5.3 Kommt der Lieferer schuldhaft in Lieferverzug, kann der Besteller, sofern er glaubhaft macht, dass ihm durch die Verspätung ein Schaden entstanden ist, eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges von 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Preises für den Teil der Lieferung, verlangen, der wegen des Verzuges nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte.

5.4 Schadensersatzansprüche des Bestellers, die über die in Ziffer 5.3 genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung ausgeschlossen. Dies gilt auch nach Ablauf einer dem Lieferer etwa gesetzten Frist zur Lieferung. Der Besteller ist nur dann berechtigt wegen Verzuges vom Vertrag zurückzutreten, wenn innerhalb einer angemessenen, dem Lieferer zugestandenen Frist keine Lieferung erfolgte, die in Ziffer 5.3 genannte Verzugsentschädigung ausgeschöpft ist und der Lieferer nicht innerhalb von zehn (10) Arbeitstagen nach Erhalt der Rücktrittserklärung des Bestellers über die in Ziffer 5.3 genannte Verzugsentschädigung hinaus freiwillig pauschalierten Schadensersatz leistet.

5.5 Weitergehende Rechte und Rechtsbehelfe wegen Verzugs als die in dieser Ziffer 5 genannten, insbesondere Ansprüche des Bestellers auf Schadensersatz, sind ausgeschlossen.

5.6 Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Bestellers um mehr als ein Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Besteller für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises der Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt 5% des Gesamtvertragspreises, berechnet werden.

6. Gefahrübergang

6.1 Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung wie folgt auf den Besteller über:

a) bei Lieferung ohne Aufstellung oder Montage, wenn sie zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers wird die Lieferung vom Lieferer gegen die üblichen Transportrisiken versichert;

b) bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage am Tage der Übernahme in eigenen Betrieb oder, soweit vereinbart, nach erfolgreichem Probebetrieb.

6.2 Wenn der Versand, die Zustellung, der Beginn oder die Durchführung der Montage oder des Aufstellens, die Übernahme im eigenen Betrieb des Bestellers oder der Probebetrieb aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, verzögert wird oder wenn der Besteller aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr zu dem Zeitpunkt auf den Besteller über, zu dem sie ohne die vorgenannten Verzögerungen auf den Besteller übergegangen wäre.

7.Aufstellung und Montage

Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart, gelten für die Aufstellung und Montage folgende Bestimmungen:

7.1 Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:

a) alle Erd-, Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge,

b) die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und -stoffe, wie Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Brennstoffe und Schmiermittel,

c) Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse, Heizung und Licht,

d) bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen angemessene sanitäre Anlagen. Im Übrigen hat der Besteller zum Schutz des Besitzes des Lieferers und des Montagepersonals die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde,

e) Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände an der Montagestelle erforderlich sind,

f) alle zur Unfallverhütung erforderlichen Maßnahmen zum Schutz des Bestellers und dessen Erfüllungsgehilfen.

7.2 Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller auf seine Kosten die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.

7.3 Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- und Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaues soweit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Anfuhrwege und der Aufstellungs- oder Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein. Der Ausführungsort muss für die Aufstellung, die Montage oder die Installierung der Lieferungen vorbereitet sein.

7.4 Verzögern sich Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht vom Lieferer zu vertretende Umstände, so hat der Besteller in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen des Lieferers oder des Montagepersonals zu tragen. In diesem Fall ist der Lieferer berechtigt, eine angemessene Anpassung des Zeitplans, des Preises und anderer einschlägiger Regelungen des Vertrags vorzunehmen.

7.5 Der Besteller hat dem Lieferer wöchentlich die Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals sowie die Beendigung der Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme unverzüglich schriftlich zu bescheinigen.

7.6 Verlangt der Lieferer nach Fertigstellung Abnahme der Lieferung, so hat sie der Besteller innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen. Geschieht dies nicht, so gilt die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Lieferung in Gebrauch genommen wird.

8. Entgegennahme

8.1 Der Besteller darf die Entgegennahme von Lieferungen nur verweigern, wenn die Lieferungen offensichtlich und erheblich fehlerhaft sind und der Besteller dies dem Lieferer innerhalb von drei (3) Tagen schriftlich nach Lieferung anzeigt.

8.2 Bei Entgegennahme oder Erhalt der Frachtpapiere hat der Besteller die Lieferungen zu überprüfen und gegenüber dem letzten Frachtführer zu beanstanden:

a) Alle Transportschäden an den Lieferungen.

b) Beanstandungen in Zusammenhang mit dem Versand oder Transport der Lieferungen.

Der Besteller ist verpflichtet, dem Lieferer eine Kopie der Beanstandung zu übermitteln.

9. Sachmängelhaftung

Der Lieferer haftet dem Besteller für Sachmängel einschließlich dem Fehlen von ausdrücklich zugesicherten Eigenschaften oder der Nichteinhaltung von Garantien wie folgt:

9.1 Der Lieferer hat auf schriftliches Verlangen des Bestellers alle Lieferungen nach seiner Wahl nachzubessern oder neu zu liefern, die innerhalb der Verjährungsfrist einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits vor dem Gefahrübergang vorgelegen hat. Soweit hierbei fehlerhafte Teile ersetzt werden, gehen die ausgewechselten fehlerhaften Teile in das Eigentum des Lieferers über.

9.2 Sachmängelansprüche verjähren nach zwölf (12) Monaten ab Lieferung an den Besteller bzw., wenn eine Lieferung durch den Lieferer gemäß des Vertrages montiert oder aufgestellt wird, ab dessen Fertigstellung; Entsprechendes gilt für Rücktritt und Minderung. Diese Frist gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt, bei Vorsatz, arglistigem Verschweigen des Mangels sowie bei Nicht-einhaltung einer Beschaffenheitsgarantie. Aufwendungs-ersatzansprüche des Bestellers gemäß § 445a BGB (Rückgriff des Verkäufers) verjähren ebenfalls in 12 Monaten ab gesetzlichen Verjährungsbeginn, vorausgesetzt der letzte Vertrag in der Lieferkette ist kein Verbrauchsgüterkauf.

Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.

9.3 Der Besteller hat die Lieferungen unverzüglich zu untersuchen und etwaige Sachmängel gegenüber dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu rügen. Rügt der Besteller etwaige Sachmängel nicht unverzüglich schriftlich gegenüber dem Lieferer, gelten die Lieferungen in Bezug auf diese Sachmängel als genehmigt.

9.4 Der Besteller ist nur dann berechtigt Zahlungen wegen Mängeln zurückzubehalten, wenn über die Rechtmäßigkeit der vom Besteller geltend gemachten Mängelansprüche keine Zweifel bestehen. Ein Zurückbehaltungsrecht des Bestellers besteht nicht, wenn seine Mängelansprüche verjährt sind. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist der Lieferer berechtigt, die ihm entstandenen Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen.

9.5 Zur Mängelbeseitigung ist dem Lieferer angemessene Zeit und Gelegenheit zu geben. Hierzu hat der Besteller dem Lieferer Zugang zur mangelhaften Lieferung, einschließlich deren Demontage und Montage, ohne Kosten für den Lieferer zu gewähren. Die beanstandeten Teile sind dem Lieferer auf sein Verlangen hin auf Kosten des Bestellers zuzustellen. Anfallende Kosten für im Werk oder in den Reparaturstellen des Lieferers ausgeführte Nachbesserungen gehen zu Lasten des Lieferers. Ist die Nachbesserung nicht im Werk oder einer Reparaturstelle des Lieferers möglich, werden die damit verbundenen Kosten, soweit sie die üblichen Transport-, Personal-, Reise- und Aufenthaltskosten übersteigen, vom Besteller getragen.

9.6 Verstreicht eine dem Lieferer gesetzte angemessene Frist, ohne dass der Mangel behoben wird, hat der Besteller das Recht, Herabsetzung der Vergütung (Minderung) zu verlangen, oder, wenn der mangelfreie Teil der Lieferung keinen Nutzen für den Besteller aufweist, vom Vertrag zurückzutreten.

9.7 Der Lieferer haftet nicht für Mängel, die die Brauchbarkeit der betroffenen Lieferung nur unerheblich beeinträchtigen, bei nur unerheblichen Abweichungen der Lieferungen von der vereinbarten Beschaffenheit, bei natürlicher Abnutzung und Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Montage oder Errichtung, die nicht vom Lieferer vorgenommen wurde, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse auf die Lieferung entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen, Ein-/Ausbau- oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

9.8 Der Lieferer haftet nicht, wenn der Besteller oder dritte unsachgemäße Änderungen oder Reparaturen vornehmen.

9.9 Weitergehende Rechte und Ansprüche des Bestellers wegen Sachmängeln als die in dieser Ziffer 9 genannten, insbesondere das Recht vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz zu verlangen, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei arglistigem Verschweigen des Mangels, bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferers. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

9.10 Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen den Lieferer gemäß § 445a BGB (Rückgriff des Verkäufers) bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.

10. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte

Sofern schriftlich zwischen den Parteien nicht anders vereinbart, ist der Lieferer verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Firmensitzes des Bestellers frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen.

10.1 Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch die Lieferung berechtigte Ansprüche gegen den Besteller erhebt, haftet der Lieferer gegenüber dem Besteller wie folgt:

a) Der Lieferer wird nach seiner Wahl und auf seine Kosten für die Lieferung entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass Schutzrechte nicht verletzt werden oder sie austauschen. Ist dies dem Lieferer zu angemessenen Bedingungen nicht möglich, stehen dem Besteller die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu. Die Pflicht des Lieferers zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach Art. 12 (Sonstige Schadensersatzansprüche).

b) Die vorstehend genannten Verpflichtungen des Lieferers bestehen nur, wenn der Besteller den Lieferer über die von Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und dem Lieferer alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Besteller die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung keine Anerkennung der Schutzrechtsverletzung verbunden ist.

10.2 Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.

10.3 Ansprüche des Bestellers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Bestellers, durch eine vom Lieferer nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht vom Lieferer gelieferten Produkten eingesetzt wird.

10.4 Weitere Rechte und Ansprüche des Bestellers wegen einer Schutzrechtsverletzung als die in Ziffer 10 genannten, insbesondere das Recht, Schadensersatz zu verlangen, sind ausgeschlossen.

10.5 Der Besteller darf die vom Lieferer zur Verfügung gestellten Pläne und Zeichnungen ausschließlich für den vorgesehenen Zweck verwenden. Der Besteller ist nicht berechtigt, die Pläne und Zeichnungen für einen anderen Zweck zu verwenden, insbesondere nicht für den Nachbau der Lieferungen oder von Teilen der Lieferungen.

11. Unmöglichkeit / Vertragsanpassung

11.1 Soweit die Lieferung aus Gründen, die der Lieferer zu vertreten hat, unmöglich ist, hat der Besteller das Recht, Schadensersatz zu verlangen. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatz­anspruch des Bestellers auf 5 % des Wertes desjenigen Teiles der Lieferungen, der wegen der Unmöglichkeit nicht in den zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

11.2 Im Falle, dass eine Änderung des anwendbaren Rechts oder anderer relevanter Gesetze oder die Änderungen des Stands der Technik erhebliche Auswirkungen auf den Inhalt der Lieferungen oder deren Funktion hat oder erhebliche Auswirkungen auf des  Geschäft des Lieferers hat oder im Falle von unvorhersehbaren Ereignissen im Sinne von Ziffer 5.2  ist der Vertrag unter Berücksichtigung der geänderten Umstände angemessen anzupassen, insbesondere in Bezug auf eine Anhebung des vertraglich vereinbarten Gesamtpreises für die Erbringungen der Lieferungen. Ist dies wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat der Lieferer das Recht, den Vertrag zu kündigen. Gleiches gilt, wenn erforderliche Ausfuhrgenehmigungen nicht erteilt werden oder nicht nutzbar sind. Will er von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war. Ungeachtet aller anderen Bestimmungen dieses Vertrages, steht dem Lieferer das Recht zu, den Vertrag zu kündigen, wenn ein Ereignis höherer Gewalt für einen Zeitraum von mehr als 180 Tagen andauert. Der Lieferer haftet keinesfalls für etwaige aus oder in Zusammenhang mit einer Kündigung nach dieser Ziffer 11.2 entstehende Schäden und Kosten.

11.3 Will der Besteller von diesem Kündigungsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Bekanntwerden eines Ereignisses von höherer Gewalt unverzüglich dem Besteller mitzuteilen. Dies gilt auch dann, wenn zunächst zwischen den Parteien eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.

12. Sonstige Schadensersatzansprüche

12.1 Andere und alle sonstigen Rechte und Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferer, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Insbesondere ist der Besteller nicht berechtigt, den Vertrag wegen eines Irrtums anzufechten, auch nicht wegen eines Irrtums über Mängel der Lieferungen. Ansprüche des Bestellers auf Schadensersatz, insbesondere wegen Produktionsausfalls, Nutzungsausfalls, entgangenen Gewinns, direkter, indirekter oder Folgeschäden sind ausgeschlossen.

12.2 Dies gilt nicht, soweit wie folgt gehaftet wird:

a) nach dem Produkthaftungsgesetz,

b) bei Vorsatz,

c) bei grober Fahrlässigkeit von Inhabern, gesetzlichen Vertretern oder leitenden Angestellten,

d) bei Arglist,

e) bei Nichteinhaltung einer übernommenen Garantie,

f) wegen der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, oder

g) wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht ein anderer der vorgenannten Fälle vorliegt, höchstens jedoch auf den Auftragswert. Diese Vorschrift ist auch anwendbar auf die Ziffern 5, 9, 10 und 11.

12.3 Diese Haftungsbegrenzung findet auch Anwendung zu Gunsten von Subunternehmern, Zulieferern, Beauftragten, Vorgesetzten, leitenden Angestellten und Angestellten des Lieferers.

13. Übertragung

13.1 Der Lieferer ist berechtigt, Rechte und Pflichten aus dem Vertrag auf Dritte zu übertragen. Die Übertragung wird nicht wirksam, wenn der Besteller dieser innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach schriftlicher Benachrichtigung über die Übertragung widerspricht. Hierauf wird der Lieferer in der schriftlichen Benachrichtigung hinweisen.

13.2 Unabhängig von vorstehender Ziffer 13.1 ist der Lieferant berechtigt, Rechte und Pflichten aus dem Vertrag auf mit dem Lieferanten verbundene Unternehmen ohne vorherige Zustimmung des Bestellers zu übertragen.

14. Vertraulichkeit

Sämtliche dem Besteller vom Lieferer im Zusammenhang mit diesem Vertrag übermittelten Informationen hat der Besteller vertraulich zu behandeln. Der Besteller hat die Informationen lediglich für den im Vertrag bestimmten Zweck zu nutzen. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung gilt nicht für solche Informationen, hinsichtlich derer der Besteller beweisen kann, dass diese bereits allgemein bekannt sind oder diese ohne Verstoß des Bestellers gegen seine Verpflichtung zur Geheimhaltung allgemein bekannt werden, oder

a) sie dem Besteller bereits bei deren Empfang ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung bekannt waren, oder

b) er sie von Dritten ohne Geheimhaltungsverpflichtung rechtmäßig erhalten hat oder

c) er diese unabhängig, ohne Verwendung der nach diesem Vertrag übermittelten Informationen, entwickelt hat.

Diese Verpflichtungen dieser Ziffer 14 bleiben auch über das Ende des Vertrages hin bestehen, unabhängig davon, auf welche Weise der Vertrag beendigt wird.

15. Erfüllungsvorbehalt

15.1 Die Vertragserfüllung steht unter dem Vorbehalt, dass keine Hindernisse aufgrund von deutschen, US-amerikanischen sowie sonstigen anwendbaren nationalen, EU- oder internationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts sowie keine Embargos oder sonstige Sanktionen entgegenstehen.

15.2 Der Besteller ist verpflichtet, alle Informationen und Unterlagen beizubringen, die für die Ausfuhr, Verbringung bzw. Einfuhr benötigt werden.

16. Kündigung / Sistierung

16.1 Jede Partei ist zur schriftlichen Kündigung des Vertrags berechtigt:

a) wenn ein Verfahren wegen Insolvenz oder Konkurs gegen die andere Partei eingeleitet wird, oder wenn die andere Partei eine Generalzession zugunsten ihrer Gläubiger vornimmt, oder wenn ein Insolvenzverwalter aufgrund der Insolvenz der anderen Partei ernannt wird, oder, im Fall, dass eines dieser Verfahren gegen die andere Partei beantragt wird (aber nicht durch die andere Partei selbst), dieses Verfahren nicht innerhalb von 45 Tagen nach dessen Einreichung abgewiesen wird, oder

b) wenn die andere Partei insolvent ist oder selbst einen Schutzantrag in Zusammenhang mit einem Gesetz über Konkurs, Insolvenz, Zahlungs-aufschub oder Schuldenvergleich oder Schuldenregulierung stellt.

16.2 Der Lieferer kann nach seiner Wahl eine Sistierung seiner Vertragsverpflichtungen verlangen:

a) wenn der Besteller mehr als 30 Tage mit der Zahlung oder einem Teil der Zahlung in Rückstand ist, oder

b) wenn der Besteller die zur Vertragserfüllung notwendigen Mitwirkungspflichten nicht erbringt, oder

c) wenn die Lieferung der Vertragsgegenstände aufgrund Exportbeschränkungen über einen Zeitraum von mehr als 180 Tagen verhindert wird, oder

d) wenn der Besteller insolvent wird bzw. ein Verfahren gemäß Ziffer 16.1 gegen den Besteller eröffnet wird.

16.3 Die dem Lieferer aufgrund einer Aussetzung seiner Vertragsverpflichtungen entstehenden zusätzlichen Kosten sind durch den Besteller zu tragen. Der Besteller hat auf Verlangen bereits erfolgte Lieferungen herauszugeben. Die Rücknahme der Lieferungen, die Geltendmachung eines Eigentums­vorbehalts oder eines Sicherungsrechts oder die Geltend­machung eines Anspruchs bezüglich der Lieferungen durch den Lieferer gilt nicht als Kündigung oder sonstige Beendigung des Vertragsverhältnisses, soweit dies nicht ausdrücklich vom Lieferer erklärt wird.

16.4 Ungeachtet anderer Regelungen dieses Vertrages hat der Besteller das Recht, diesen Vertrag mit einer Frist von 30 Tagen ganz oder teilweise schriftlich zu kündigen, wenn die Voraussetzungen gemäß Ziffer 16.2a, b oder c vorliegen.

17. Streitbeilegung, Anwendbares Recht

17.1 Alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder über dessen Gültigkeit ergeben, werden nach der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschieden. Das Schiedsgericht besteht bei einem Streitwert von weniger als 50 000 € aus einem Schiedsrichter, bei einem Streitwert von mehr als 50 000 € aus drei Schiedsrichtern. Der Schiedsort ist Augsburg und die Verfahrenssprache ist deutsch.

17.2 Auf diesen Vertrag findet das materielle deutsche Recht Anwendung unter Ausschluss des Internationalen Privat-/Kollisionsrechts und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 (CISG).

18. Salvatorische Klausel

Sollten sich einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise als unwirksam oder undurchführbar erweisen oder infolge Änderungen der Gesetzgebung nach Vertragsabschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleiben die übrigen Vertragsbestimmungen und die Wirksamkeit des Vertrages im Ganzen hiervon unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll die wirksame und durchführbare Bestimmung treten, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der nichtigen Bestimmung möglichst nahekommt.

ANHANG Rückwaren:
Waren aus unserem Standard-Produktportfolio, deren Rücksendung nicht von uns zu vertreten ist, können originalverpackt, in fabrikneuem und verkaufsfähigem Zustand innerhalb von 2 Monaten nach Lieferdatum zur Gutschrift an uns zurückgesandt werden. Die Höhe der Gutschrift beträgt 80% des Nettowarenwertes. Ist die Rücksendefrist überschritten, kann die Ware zum Rückkauf angeboten werden. Von der Rücksendung ausgeschlossen sind Waren die unter einem Nettowarenwert von € 25,00 liegen sowie kundenspezifische oder modifizierte Waren. Die Rücklieferung ist grundsätzlich frei Haus (DAP) Lieferwerk vorzunehmen.

Für jeden Rücksendungsvorgang ist eine Rücksendungsgenehmigung erforderlich. Bitte fordern Sie vor jeder Rücksendung das entsprechende Rücksendeformular (RMA Dokument) an.